Alexander C. Blankenstein
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WEG n. F. |
§ 44 Beschlussklagen |
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war. |
5.6.1 Grundsätze
Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten.
Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Dritter dem für ihn fremden Rechtsstreit beitritt, um eine Partei im Prozess zu unterstützen. Dies kann auf Klägerseite oder Beklagtenseite erfolgen. Die unterstützte Partei heißt dann Hauptpartei. Der Dritte wird als Nebenintervenient oder Streithelfer bezeichnet. Der Nebenintervenient wird selbst nicht Partei des Rechtstreits. Er kann aber durch Schriftsätze oder eigene Anträge, wie z. B. Beweisanträge, Einfluss auf den Prozessverlauf nehmen. Das abschließende Urteil entfaltet dann auch für und gegen ihn die sog. Interventionswirkung. Da sich die Rechtskraft einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG n. F. auch auf die Wohnungseigentümer erstreckt, handelt es sich gemäß § 69 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention. Der Streithelfer kann in diesem Fall sogar gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei Rechtsmittel einlegen.
Das WEMoG regelt in § 44 Abs. 4 WEG n. F. nur die Nebenintervention aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auch nur mit Blick auf eine Beschränkung der Kostenerstattung, die durch die Nebenintervention "zur Rechtsverteidigung" notwendig war. Die Vorschrift löst § 50 WEG a. F. ab. Nach dieser Bestimmung sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Zwar ist § 50 WEG a. F. nicht auf Beschlussklagen beschränkt, findet aber auch hier seinen Hauptanwendungsbereich.
Sinn und Zweck des § 50 WEG a. F. und künftigen § 44 Abs. 4 WEG n. F. ist, dass der unterliegende Kläger einer Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder Beschlussersetzungsklage in aller Regel nur die Kosten eines von seinem Gegner beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten hat. Müsste er die Kosten mehrerer Anwälte tragen, wenn er den Rechtsstreit verliert, könnte dies ruinöse Folgen für ihn haben und letztlich Wohnungseigentümer abschrecken, den Rechtsweg zu beschreiten. Frühzeitig hat der BGH insoweit klargestellt, dass die Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts zur Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren vorrangig zu erstatten sind. Hieran wird sich durch den ausschließlich für Beschlussklagen geltenden § 44 Abs. 4 WEG n. F. nichts ändern, zumal es ja als eigentlichen Klagegegner lediglich ein Subjekt, nämlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gibt.
Nebenintervention
Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen einen Beschluss. Der Verwalter beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Unterliegt der klagende Wohnungseigentümer, muss er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten dieses Rechtsanwalts erstatten. Tritt ein Wohnungseigentümer als Mitglied der beklagten Gemeinschaft als Streithelfer im Prozess bei und würde auch er einen Rechtsanwalt beauftragen, müsste der klagende Wohnungseigentümer gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten dieses Rechtsanwalts tragen. Diese Rechtsfolge soll mit § 44 Abs. 4 WEG n. F. vermieden werden, so nicht ausnahmsweise die Nebenintervention geboten war.
In dem Rechtsstreit
________ ./. WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt
zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Wohnungseigentümerin Frau ________ an. Namens und Auftrags von Frau ________ e r k l ä r e ich den Beitritt von Frau ________ als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite und b e a n t r a g e
Weiter v e r k ü n d e ich der Vertreterin der Beklagten, der Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ________, XX-Straße, XX-Stadt, den S t r e i t verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beizutreten.
Bei der Nebenintervenientin handelt es sich um ein Mitglied der Beklagten.
Beweis im Fall des Bestreitens: |
Vorlage des Grundbuchauszugs |
Nach § 66 Abs. 1 ZPO hängt die Zulässigkeit einer Nebenintervention vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einem Beitritt zum Rechtsstreit der unterstützten Partei ab. Dieses ist vorliegend gegeben, da das Urteil vorliegender Anfechtungsklage na...