Zusammenfassung

 
Überblick

Die Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens sind in Zukunft nach wie vor in den §§ 43 ff. WEG n. F. geregelt. Allerdings beschränken sich die Verfahrensregelungen des künftigen Wohnungseigentumsgesetzes auf gerade einmal 3 Paragrafen. Insbesondere Neuregelung, dass es sich bei Beschlussmängelklagen (also Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsfeststellungsklagen) in Ergänzung der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. um Verbandsprozesse handelt, lassen diverse Regelungen entfallen, die bisher deshalb notwendig waren, weil sich diese Klagen nicht gegen die Gemeinschaft der Eigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet haben. Die Änderungen bringen unzweifelhaft wesentliche Erleichterungen mit sich, werfen allerdings auch neue Fragen und Probleme auf.

Neben den allgemeinen prozessualen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), wird es künftig also nur noch 3 Spezialvorschriften im Wohnungseigentumsgesetz selbst geben. Für die Streitwertbemessung wird der bislang geltende § 49a GKG aufgehoben und § 49 GKG n. F. in seiner Wiederbelebung entsprechend modifiziert werden.

1 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts wird nach wie vor in § 43 WEG n. F. geregelt sein. Wesentliche Abweichungen gegenüber der derzeit noch geltenden Rechtslage ergeben sich nicht. Allerdings regelt § 43 Abs. 1 WEG n. F. im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 WEG n. F. keinen ausschließlichen Gerichtsstand mehr, der nach derzeitiger Rechtslage noch für die Verfahren des § 43 Nr. 5 und 6 WEG a. F. gilt.

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 43 Zuständigkeit

§ 43 Zuständigkeit

 

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
  2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
  3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
  5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
  6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
  2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
  3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
  4. Beschlussklagen gemäß § 44.

1.1 Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 WEG n. F.)

 
WEG n. F.

§ 43 Zuständigkeit

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

1.1.1 Grundsätze

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 17 ZPO richtet sich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften nach dem Ort der Verwaltung. Nun könnte man im Fall der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesichts ihrer Rechtsfähigkeit auf die Idee kommen, dass nicht der postalische Ort des Gemeinschaftseigentums maßgeblich ist, sondern der Sitz des Verwalters bzw. dessen Geschäftsräume. Insoweit knüpft § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. an die Belegenheit des Grundstücks an. Durch diesen Auffangtatbestand können die bislang in § 43 Nr. 5 und 6 WEG a. F. geregelten Zuständigkeiten entfallen. Für Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. direkt, was auch mit Blick auf den bisher noch geltenden § 43 Nr. 6 WEG a. F. für Mahnverfahren gilt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO nämlich auch für das Mahnverfahren maßgeblich.

§ 43 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. regelt den Gerichtsstand für Klagen gegen die Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. Diese Vorschrift übernimmt künftig nahezu vollständig den ...

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