Im Rahmen der WEG-Reform 2007[1] wurde bekanntlich mit § 24 Abs. 7 und 8 WEG die Beschluss-Sammlung aus der Taufe gehoben.

Intention des Gesetzgebers war es, die innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaften geltende Rechtslage, die nicht selten auch durch Beschlüsse auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklauseln geprägt war, transparent zu machen. Insbesondere zum Schutz der Rechtsnachfolger sollte sich die u. a. auch durch Öffnungsklausel-Beschlüsse geprägte Rechtslage durch ein gesondertes Medium erschließen. Denn § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG a. F. sieht nach geltendem Recht noch vor, dass auch Beschlüsse auf Grundlage einer Öffnungsklausel nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen.

[1] Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze v. 26.3.2007, BGBl I S. 370, seit 1. Juli 2007 in Kraft.

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