Alexander C. Blankenstein
Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine ggf. langjährige Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme kann nicht nur bei Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung infrage kommen, sondern auch bei Modernisierungsmaßnahmen. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG n. F. erfüllt sind und die Kosten der Modernisierungs- bzw. Baumaßnahme also unter allen Wohnungseigentümern zu verteilen sind. Auch angesichts des Amortisierungserfordernisses im Regelfall, insbesondere der Maßnahmen i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F., ist allerdings die Maßnahme als solche zu beachten: Je notwendiger sie ist, um die Wohnanlage auf einen zeitgemäßen Standard zu heben, umso eher wird eine Darlehensaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Ob eine langfristige Kreditaufnahme im Übrigen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, richtet sich stets nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Allerdings müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, ansonsten entspricht ein derartiger Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, allerdings kann er in Ermangelung einer Anfechtungsklage bestandskräftig werden:
Finanzbedarf muss geklärt sein
In aller Regel erfolgt eine langfristige Kreditaufnahme im Zuge der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums oder auch dessen Modernisierung. Unerheblich, welchem Zweck eine Darlehensaufnahme dienen soll, muss selbstverständlich im Vorfeld der Beschlussfassung über die Kreditaufnahme der tatsächliche Finanzbedarf geklärt sein. Wie im Übrigen bei Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, muss nicht nur der Erhaltungsumfang geklärt sein, vielmehr müssen auch aufgrund etwa eines Leistungsverzeichnisses mehrere Vergleichsangebote vorliegen, die tatsächlich auch vergleichbar sind. Es müssen jedenfalls die Kosten der zu finanzierenden Maßnahme nebst ggf. weiteren Kosten für Sonderfachleute wie Architekten oder Ingenieure feststehen.
Rahmenbedingungen der Kreditaufnahme
Erforderlich ist weiter die Klärung und Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen der Kreditaufnahme. Der Beschluss muss insoweit Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist, oder ob eine Anschlussfinanzierung erforderlich ist.
Wie ist mit "Selbstzahlern" umzugehen?
Nicht jeder Wohnungseigentümer ist an einer langfristigen Kreditaufnahme interessiert. Finanzstarke Wohnungseigentümer sind in der Praxis in aller Regel bestrebt, mit der Kreditaufnahme bestenfalls gar nichts zu tun zu haben. Ohne dass diese Wohnungseigentümer einen Anspruch hierauf hätten, kann ihnen aber die Möglichkeit gegeben werden, den auf sie entfallenden Anteil der zu finanzierenden Kosten vorab zu zahlen. Dies hat freilich auch den Vorteil, dass der Kredit in entsprechend verminderter Höhe aufgenommen werden kann. Allerdings muss insoweit vor dem Beschluss über die Kreditaufnahme geklärt sein, in welcher Höhe der betreffende Eigentümer vorab "selbst" zahlt.
Haftungsfreistellung kann nicht beschlossen werden
Wie nachfolgend dargestellt, ist jeder Wohnungseigentümer dem Haftungsrisiko des § 10 Abs. 8 WEG a. F. bzw. § 9a Abs. 4 WEG n. F. ausgesetzt, wenn die Kreditraten nicht (in voller Höhe) zurückgeführt werden können. Insbesondere "Selbstzahler" haben größtes Interesse daran, von vornherein von einer möglichen Haftung freigestellt zu werden. Mangels Beschlusskompetenz kann aber eine derartige Haftungsfreistellung nicht beschlossen werden. Eine solche bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Zustimmung der Kreditbank.
Protokollierter Haftungshinweis
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Wohnungseigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung über die Kreditaufnahme über die hiermit für sie verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Entscheidend ist insoweit, dass als Vertragspartnerin des Kreditinstituts die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert. Insoweit droht den einzelnen Wohnungseigentümern das Risiko der unmittelbaren Teilhaftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG a. F. bzw. § 9a Abs. 4 WEG n. F., wenn die Kreditraten etwa wegen Zahlungsausfällen einzelner Wohnungseigentümer nicht zurü...