Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und die aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. resultierende Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, ist diese nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. auch aktivlegitimiert, was Unterlassungsansprüche wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums betrifft. Ist andererseits das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer konkret wegen der Störungen beeinträchtigt, hat jeder dieser beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen aus § 1004 BGB resultierenden individuellen Unterlassungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Abgrenzungsbeispiel in Beitrag WEMoG: Pflichten der Wohnungseigentümer, Kap. 2.1 Unterlassungspflicht verwiesen.

 

Schadensersatzansprüche des Mieters

Ist der Mieter nach dem Mietvertrag zu einer Nutzung der Mietsache berechtigt, die gegen die Zweckbestimmung der Sondereigentumseinheit verstößt und wird der Mieter anschließend erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen, können erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den vermietenden Wohnungseigentümer wegen der nur noch eingeschränkten oder gar gänzlich wegfallenden Nutzungsmöglichkeit der Mietsache bestehen. Allerdings sind die Mieter oder Pächter insoweit dem Insolvenzrisiko des vermietenden Wohnungseigentümers ausgesetzt. Auch sie sollten sich also vor Vertragsschluss vergewissern, ob ein Vermieter oder Verpächter auch wohnungseigentumsrechtlich in der Lage ist, den Miet- oder Pachtgegenstand in gewünschter Weise vermieten oder verpachten zu können.

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