Außenanlagen können künftig zu Sondereigentum erklärt werden, wenn die mit ihnen verbundene Sondereigentumseinheit den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet. § 3 Abs. 2 WEG n. F. Sondereigentum an Außenbereichen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge