Bei Berufungen in den WE-Sachen des § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. gilt nach wie vor die Sonderregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes über die zentralen Berufungsgerichte. | § 72 Abs. 2 GVG n. F. | Rechtsmittel |
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