Die "Instandhaltungsrücklage" wird künftig als "Erhaltungsrücklage" bezeichnet. Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, auch weitere Rücklagen neben der Instandhaltungsrücklage zu bilden. | § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. | Instandhaltungsrücklage/Erhaltungsrücklage |
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