Die "Instandhaltungsrücklage" wird künftig als "Erhaltungsrücklage" bezeichnet. Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, auch weitere Rücklagen neben der Instandhaltungsrücklage zu bilden.

§ 19 Ab. 2 Nr. 4 WEG n. F.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F.
Instandhaltungsrücklage/Erhaltungsrücklage

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