Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen nicht mehr der Schriftform, ausreichend ist Textform. Stimmrechtsvollmachten können nicht mehr gem. § 174 BGB wegen eines Schriftformmangels zurückgewiesen werden, allerdings müssen sie in Textform vorliegen. |
§ 25 Abs. 3 WEG n. F. | Beschlussfassung im Umlaufverfahren Vollmacht in Textform |
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