Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen nicht mehr der Schriftform, ausreichend ist Textform.

Stimmrechtsvollmachten können nicht mehr gem. § 174 BGB wegen eines Schriftformmangels zurückgewiesen werden, allerdings müssen sie in Textform vorliegen.

§ 23 Abs. 3 WEG n. F.

§ 25 Abs. 3 WEG n. F.

Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Vollmacht in Textform

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