An Außenstellplätzen kann künftig Sondereigentum begründet werden; die Stellplätze werden somit auch verkehrsfähig werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. Raumfiktion von (Außen-)Stellplätzen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge