§ 50 WEG wird es nicht mehr geben. Das WEMoG regelt insoweit aber korrespondierend die Kosten der Nebenintervention eines Wohnungseigentümers aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Beklagte einer Beschlussklage. | § 44 Abs. 4 WEG n. F. | Nebenintervention |
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