Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht werden insoweit harmonisiert, als Mieter einerseits zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen und bestimmter Maßnahmen der baulichen Veränderung verpflichtet werden, ihnen aber andererseits entsprechende Ansprüche gegen ihre Vermieter – also auch vermietende Wohnungseigentümer – eingeräumt werden, die der Barrierefreiheit, der Elektromobilität und dem Einbruchschutz dienen.

Vermietender Wohnungseigentümer und Mieter können als Umlageschlüssel den in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel vereinbaren.

§ 15 WEG n. F.

§ 554 BGB n. F.

§ 556a Abs. 3 BGB n. F.

Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern

Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache

Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum

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