Zwar wird es § 49 Abs. 2 WEG unter Geltung des WEMoG nicht mehr geben, allerdings haftet der Verwalter nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auf Schadensersatz, wenn er ein Verfahren verschuldet hat.

§ 27 WEG n. F.

§ 280 BGB
Verfahrenskostenbelastung des Verwalters

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