Der Beseitigungsanspruch ist künftig nicht mehr als Individualanspruch der Wohnungseigentümer ausgestaltet, sondern stellt einen originären ("geborenen") Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dar. § 9a Abs. 2 WEG n. F. Sonstige Individualansprüche der Wohnungseigentümer

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