Das Rechtsinstitut der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" wird es nicht mehr geben, da einerseits die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Grundbücher entsteht und andererseits jeder Erwerber unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WEG n. F. als Eigentümer gilt. | § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. | Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft |
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