Nach wie vor werden die zentralen Berufungsgerichte des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in den Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. zuständig sein. § 44 WEG n. F. Berufung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge