Künftig erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich einfach-mehrheitlich; das WEMoG kennt mit einer Ausnahme keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr. Ausnahme: § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. | § 25 Abs. 1 WEG n. F. | Grundsätzlich einfache Mehrheit ausreichend |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen