Künftig erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich einfach-mehrheitlich; das WEMoG kennt mit einer Ausnahme keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr. Ausnahme: § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. § 25 Abs. 1 WEG n. F. Grundsätzlich einfache Mehrheit ausreichend

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge