Es besteht in Zukunft ein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | § 18 Abs. 4 WEG n. F. | Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen Einsichtnahme (Beschluss-Sammlung) |
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