Es besteht in Zukunft ein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 18 Abs. 4 WEG n. F.

Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen

Einsichtnahme (Beschluss-Sammlung)

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