§ 21 Abs. 7 WEG a. F. wird es zwar nicht mehr geben, nach wie vor besteht aber die Möglichkeit, die Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Lastschriftverfahren zu verpflichten. § 28 Abs. 3 WEG n. F. Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

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