Wohnungseigentümern kann die Teilnahme an Eigentümerversammlungen in elektronischer Form gestattet werden Für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren genügt die Textform, also insbesondere E-Mail. Entsprechendes gilt für den Nachweis von Stimmrechtsvollmachten. |
§ 25 Abs. 3 WEG n. F. | Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation Beschlussfassung im Umlaufverfahren |
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