Wohnungseigentümern kann die Teilnahme an Eigentümerversammlungen in elektronischer Form gestattet werden

Für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren genügt die Textform, also insbesondere E-Mail. Entsprechendes gilt für den Nachweis von Stimmrechtsvollmachten.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.

§ 23 Abs. 3 WEG n. F.

§ 25 Abs. 3 WEG n. F.

Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation

Beschlussfassung im Umlaufverfahren

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