Bauliche Veränderung

Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der baulichen Veränderung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums wird es keiner Allstimmigkeit mehr bedürfen.

Bauliche Veränderungen können in Zukunft grundsätzlich einfachmehrheitlich beschlossen werden. Auf der Rechtsfolgenseite ist dabei zunächst der Grundsatz zu beachten, dass nur die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten der beschlossenen Maßnahme zu tragen haben. Allerdings gilt dies gemäß § 21 Abs. 2 WEG n. F. dann nicht, wenn mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme votieren und dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren oder sich die Kosten einer einfachmehrheitlich beschlossenen Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Dann erfolgt die Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern.
§ 20 Abs. 1 WEG n. F.

Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

Beschlussfassung

Umlaufbeschluss

Beschlüsse im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG bedürfen nach wie vor der Allstimmigkeit. Allerdings besteht Beschlusskompetenz zur Ermöglichung einer Mehrheitsentscheidung im konkreten Einzelfall.
§ 23 Abs. 3 WEG n. F. Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge