Das WEMoG definiert Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung als solche der Erhaltung, weshalb das Gesetz künftig auch eine Erhaltungsrücklage vorsieht. | § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 4 WEG n. F. | Was sind bauliche Veränderungen? |
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