Das WEMoG definiert Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung als solche der Erhaltung, weshalb das Gesetz künftig auch eine Erhaltungsrücklage vorsieht.

§ 13 Abs. 2 WEG n. F.

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und 4 WEG n. F.
Was sind bauliche Veränderungen?

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