Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig mit dem Anlegen der Grundbücher auch im Fall der Teilung gemäß § 8 WEG entsteht ("Ein-Personen-Gesellschaft", bestehend aus dem teilenden Eigentümer), bedarf es des Rechtsinstituts der faktischen Eigentümergemeinschaft nicht mehr. § 9a Abs. 1 WEG n. F. Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

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