Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über Beschlussklagen zu informieren. Über weitere Verfahren ordnet das WEMoG keine Informationspflichten mehr an. § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. Stellung und Pflichten des Verwalters

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge