Das WEMoG kennt nur noch den einfachen Mehrheitsbeschluss; besondere Mehrheitsquoren wird es mit Ausnahme von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. für die Kostentragung baulicher Veränderungen nicht mehr geben. § 25 WEG n. F. Grundsätzlich einfache Mehrheit ausreichend

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge