Nach entsprechender Beschlussfassung können Wohnungseigentümer künftig an Eigentümerversammlungen auf elektronischem Weg teilnehmen; damit kann die Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht mehr vollständig sichergestellt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.

Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation

Problem der Nichtöffentlichkeit der Versammlungen

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