Zur Wirkung gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern bedürfen Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel der Eintragung ins Grundbuch. Dies gilt auch für Altbeschlüsse. Beschlüsse auf Grundlage einer gesetzlichen Öffnungsklausel bedürfen hingegen nicht der Eintragung ins Grundbuch. | § 48 Abs. 1 WEG n. F. | Eintragung von Öffnungsklausel-Beschlüssen in das Grundbuch Grundbucheintragung von Beschlüssen aufgrund einer Öffnungsklausel |
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