In Klageverfahren, in denen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verfahrensbeteiligt ist, fungiert der Verwalter als ihr Vertreter. Eine eigene Prozessführungsbefugnis wird dem Verwalter nicht verliehen. Die Frage, ob der Verwalter aus eigenem Recht berechtigt ist, etwa Hausgeldverfahren einzuleiten, richtet sich im Einzelfall danach, ob die Klageerhebung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. | § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. | Vertretung durch den Verwalter Stellung und Pflichten des Verwalters |
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