Das WEMoG kennt die Rechnungslegung nicht mehr, § 28 Abs. 4 WEG wird nicht mehr gelten. Im Zuge der Beendigung des Verwalteramts können die Wohnungseigentümer aber nach Auftragsrecht vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. | §§ 675, 666 BGB | Rechnungslegung |
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