Leitsatz

Ist das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet, dann hat gleichwohl in allen Angelegenheiten, die die Nutzung des belasteten Sondereigentums oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, der Wohnungseigentümer und nicht der Nießbraucher das Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer (Vorlage an den BGH).

 

Fakten:

Ein weiteres höchst umstrittenes Problem im Bereich des WEG steht nunmehr zur Klärung des BGH an: Wem steht das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung zu, wenn das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet ist? Wie im Leitsatz deutlich zum Ausdruck kommt, steht das OLG Hamm auf dem Standpunkt, dass der Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist. Begründung: Der Nießbraucher erhält ein dingliches Nutzungsrecht, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft aber bleibt allein der Wohnungseigentümer. Aus dieser Mitgliedschaft folge sein Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht gemäß § 21 Abs. 1 WEG. Im Gegensatz dazu aber vertritt u.a. das Kammergericht Berlin die Auffassung, dass das Stimmrecht vom Nießbraucher auszuüben sei, da das Wohnungseigentum eine besondere Form des Miteigentums sei und daher der Nießbraucher jedenfalls in den Angelegenheiten stimmberechtigt sei, die sich auf die Verwaltung und die Nutzung des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums beziehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2001, 15 W 20/01

Fazit:

Andere Stimmen befürworten eine Trennung des Stimmrechts des Wohnungseigentümers und Nießbrauchers nach bestimmten Kriterien, andere sind gar der Auffassung, das Stimmrecht könne nur einheitlich ausgeübt werden.

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