K, eine GmbH, und ihre Schwestergesellschaft S mit demselben Geschäftsführer erwerben im Jahr 2013 gemeinsam ein Grundstück. K soll insgesamt 43 Wohneinheiten, 52 Tiefgaragenplätze, 2 Kellerräume sowie eine Gewerbeeinheit errichten. Im Jahr 2015 wird das Grundstück gem. § 3 WEG a. F. aufgeteilt, wobei S die Gewerbeeinheit und K die übrigen Einheiten zum Eigentum erhält. Nach Vollzug der Aufteilung im Grundbuch errichtet K das Gebäude und veräußert sämtliche Einheiten. S bleibt Eigentümerin der Gewerbeeinheit. Im Jahr 2018 findet eine Versammlung statt. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits einzelne Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, und die Übereignungsansprüche der übrigen sind durch Vormerkungen gesichert. Zu der Versammlung eingeladen sind sämtliche Erwerber, K und S. Unter Mitwirkung der Erwerber werden 7 Beschlüsse gefasst. K ist der Ansicht, den noch nicht in das Grundbuch eingetragenen Erwerbern habe kein Stimmrecht zugestanden. Das LG sieht das anders und meint daher, K sei nicht einmal befugt, anzufechten.

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