Weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 WEG ist, dass der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist. Selbstverständlich müssen zunächst die Wohnungsgrundbücher überhaupt angelegt sein, wie sich aus § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG ergibt. Denn ohne Teilung kann Wohnungseigentum nicht entstehen. Solange also das Wohnungseigentum als sachenrechtliches Zuordnungsobjekt nicht existiert, können auch die Vorschriften des WEG nicht zur Anwendung kommen. Im Fall eines noch ungeteilten Grundstücks kann also eine entsprechende Vormerkung nicht eingetragen werden.

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