(1) 1Der Werkstattrat kann während der Beschäftigungszeit Sprechstunden einrichten. 2Zeit und Ort sind mit der Werkstatt zu vereinbaren.

 

(2) 1Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Werkstattrats erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes der Werkstattbeschäftigten. 2Diese Zeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich.

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