Das Widerspruchsrecht des Mieters gegen die Kündigung mit abgekürzter Frist ist eingeschränkt.

Nicht funktionsgebundene Wohnungen

Bei nicht funktionsgebundenen Werkwohnungen ist der Widerspruch an sich zulässig, jedoch sind bei der Interessenabwägung auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.[1] Das ist vor allem von Bedeutung, wenn Vermieter und Arbeitgeber nicht personengleich sind. Hier ist das betriebliche Interesse des Arbeitgebers von besonderem Gewicht.

Hat der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist über sein Recht belehrt, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Funktionsgebundene Wohnungen

Schlechthin ausgeschlossen ist das Widerspruchsrecht des Mieters bei funktionsgebundenen Werkwohnungen.[2] Es entfällt ferner, wenn der Mieter das Arbeitsverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm vom Arbeitgeber gesetzlich begründeter Anlass gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Arbeitgeber gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, z. B. bei erheblicher Störung des Betriebsfriedens.[3]

Verwirkung

Zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausspruch der Kündigung der Wohnung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, wobei das Sonderkündigungsrecht nicht zwingend zum ersten zulässigen Termin ausgeübt werden muss. Hat der Vermieter allerdings längere Zeit gewartet, kann der Mieter u. U. einwenden, dass das Kündigungsrecht verwirkt sei, weil er hiermit nicht mehr rechnen musste. So ist beispielsweise das AG München bei der Kündigung eines Mietvertrags 11 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Verwirkung ausgegangen.[4] Allerdings muss hierfür der Vermieter außerdem den Eindruck vermitteln, die Wohnung im Verhältnis zum Mieter nicht mehr als Werkmietwohnung einstufen zu wollen, sodass dieser nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls davon ausgehen darf, dass der Vermieter auch in Zukunft von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde. Hiervon kann z. B. ausgegangen werden, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mietvertragliche Nachträge erfolgt sind oder Verhandlungen über einen neuen Vertragsschluss zwischen den Parteien geführt wurden.

[4] AG München, Urteil v. 8.2.2019, 472 C 22568/18

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