Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Benutzung von eigenem Werkzeug bei der Berufsausübung ein Werkzeuggeld, ist dieses beitragsfrei. Dies gilt nur, soweit es lediglich die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Werkzeug ersetzt und dessen Wert nicht offensichtlich übersteigt.[1]

 
Hinweis

Was zählt zum Werkzeug?

Die Steuer- und Beitragsfreiheit bezieht sich grundsätzlich nur auf Handwerkzeuge im klassischen Sinne, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Musikinstrumente, Schreibmaschinen und Computer o. Ä. zählen nicht dazu.

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