Leitsatz

Die Klägerin hatte vor dem LG wegen ihr aus ihrer Sicht noch zustehender Provisionsansprüche Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung - noch unbeziffert - erhoben. Ihre Klage wurde bereits in der Auskunftsstufe als unbegründet abgewiesen. Das LG hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits auf 450.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde hatte in der Sache nur teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das LG den Gebührenstreitwert zu Recht auf 450.000,00 EUR festgesetzt.

Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage sei nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies sei in der Regel der - noch zu beziffernde - Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil (1/10 bis 1/4; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 16 "Auskunft" und "Stufenklage", m.w.N.) des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten sei.

Entscheidend sei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung. Dies gelte grundsätzlich auch für noch unbezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung der Stufenklage anhängig würden.

Streitig sei, ob dies auch dann gelte, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden werde, weil - wie im vorliegenden Fall - die gesamte Klage bereits in der Auskunftsstufe als unbegründet abgewiesen werde.

Hierzu werde die Auffassung vertreten, dass allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich sei, da die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinne ergäbe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Leistungsantrag bemessen werde (OLG Stuttgart - 17. OLG Stuttgart - FamRZ 1990, 652 und - 16. OLG Stuttgart - FamRZ 2005, 1765).

Das OLG schloss sich der insoweit herrschenden Meinung an, wonach auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, der Streitwert gemäß § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen ist. Diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; KG FamRZ 2007, 69 und JurBüro 2006, 594; OLG Köln AGS 2005, 451; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 240; OLGReport Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Stufenklage" m.w.N.; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rz. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rz. 110 m.w.N.)

Die herrschende Meinung trage dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig werde. Ein bereits rechtshängiger Anspruch könne bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

Danach sei von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der von ihr für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zur Klageeinreichung am 18.4.2007 noch zu realisierenden Provisionsansprüchen auszugehen. In ihrem Schriftsatz aus dem Monat Mai 2007 habe sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von jährlich weiteren 88.000,00 EUR ausgehe. Diese Vorstellung habe einen Zeitraum von knapp fünf Jahren umfasst. Nach Ausurteilung eines Teilbetrages von 12.412,44 EUR sei danach noch von einem Gebührenstreitwert von insgesamt 450.000,00 EUR auszugehen gewesen.

Hinsichtlich des Gebührentatbestandes nur hinsichtlich des Auskunftsantrages falle die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden müsse (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).

Der Wert des Auskunftsanspruchs war nach Auffassung des OLG mit 1/10 des Streitwerts der noch nicht bezifferten Leistungsklage mithin 44.000,00 EUR zu bemessen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2007, 8 W 444/07

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