Leitsatz

Wertersatz für Mitbenutzung der Tiefgarage

 

Normenkette

§§ 598, 812, 818 Abs. 3, 917 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

  1. Vorliegend ging es um die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine benachbarte Gemeinschaft auf Wertersatz im Hinblick auf die Benutzung der Tiefgarage. Die Tiefgarage der beklagten Gemeinschaft verfügt über keine eigene Zufahrt, sondern ist nur durch die Tiefgarage der klagenden Gemeinschaft zu erreichen, zu welcher nachträglich eine Verbindung in Form eines Mauerdurchbruchs geschaffen wurde. In der vergangenen Zeit zahlte die beklagte Gemeinschaft zeitweise für die Nutzung der Zufahrt zu ihrer Tiefgarage 550 DM jährlich und beteiligte sich auch an den Stromkosten. Seit 1995 erfolgten allerdings keine Zahlungen mehr. Die Tiefgarage der Beklagten verfügt über elf, die der klagenden Gemeinschaft über 47 Stellplätze.
  2. Die Beklagte ist aufgrund fortwährender Mitbenutzung der Tiefgarage der klagenden Gemeinschaft gegenüber ungerechtfertigt bereichert, in Höhe von 2.000 EUR pro Jahr, d.h. 6.000 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 und nachfolgend jährlich 2.000 EUR. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Beklagten kam nicht zustande. Auch wurde keine Notwegrente gemäß § 917 Abs. 2 BGB gefordert. Allerdings ist die beklagte Gemeinschaft nach den §§ 812 Abs. 1 und 818Abs. 2 BGB ohne Rechtsgrund in sonstiger Weise bereichert. Die Bereicherung der beklagten Gemeinschaft liegt in der fortwährenden Mitbenutzung der Tiefgarage der klagenden Gemeinschaft als Zufahrtsweg zu ihrer eigenen Tiefgarage, was einen geldwerten Vorteil darstellt. Da die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Verlangten nicht möglich ist, hat die Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 BGBWertersatz zu leisten, der vom Gericht gemäß § 287 ZPO auf 2.000 EUR pro Jahr geschätzt wurde. Ohne Inanspruchnahme der Zufahrt der klagenden Gemeinschaft wäre die Tiefgarage der beklagten Gemeinschaft nach derzeitigen baulichen Gegebenheiten überhaupt nicht nutzbar. Der Vermögensvorteil der beklagten Gemeinschaft steht insofern in den ersparten Aufwendungen für die unberechtigte Nutzung fremden Eigentums, wobei ein derartiger Anspruch allerdings nicht nach dem Bruchteil des Werts der in Anspruch genommenen Fahrflächen berechnet werden kann (vgl. hierzu BGHZ 94, S. 160). Auch kann der Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung fremden Eigentums nicht allein anhand der ersparten Aufwendungen für anteilige Instandhaltungs- und Verwaltungskosten ermittelt werden, da im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, der dem Schuldner daraus erwächst, dass er einen eigenen Vermögensvorteil ohne die hierfür üblicherweise zu gewährende Gegenleistung erhält. Abzustellen ist deshalb insofern darauf, was für die Benutzung an angemessener Entschädigung hätte bezahlt werden müssen. Angemessen erscheint dem Gericht hier der Betrag von 2.000 EUR pro Jahr.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 1.10.2008, 7 U 214/07

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