Leitsatz

Kommentierung zu familienrechtlichen Entscheidungen

Das FamG hatte den Teilgeschäftswert für das Ehescheidungsverfahren im Verbund mit 2.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde ein und vertraten die Auffassung, der Wert sei auf 3.978,42 EUR festzusetzen, da die Parteien bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. zusammen 1.326,14 EUR erhalten hätten.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Auch dort war das Rechtsmittel nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet. Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren sei gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 GKG zwar von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen, hierzu gehörten jedoch keine staatlichen Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II (Senat, Beschl. v. 8.5.2007 - 8 WF 99/07, unter Hinweis auf OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 807; OLG Dresden OLGReport Dresden 2007, 306; OLG Rostock, Beschl. v. 12.4.2007 - 10 WF 72/07).

Das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Gebührenberechnung mit der Bezugnahme auf das Nettoeinkommen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an, die nicht durch Sozialleistungen bestimmt werde. Vielmehr seien diese staatlichen Zuwendungen gerade Ausdruck fehlender eigener Mittel der Empfänger (OLG Celle FamRZ 2006, 1690, 1691).

Auch nach Auffassung des OLG hatte es bei dem Teilgeschäftswert von 2.000,00 EUR zu verbleiben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.10.2008, 8 WF 222/08

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