(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
1. |
der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung, |
2. |
der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und |
3. |
ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnnummer. |
(2) 1Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
1. |
den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist, |
2. |
ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift, |
3. |
den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie |
4. |
im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung. |
2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
(5) (weggefallen)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen