Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129[2] [Bis 20.07.2019: § 3 Absatz 1 Satz 1] veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9[3] [Bis 20.07.2019: § 21] entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

 

1.

bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1[4] [Bis 20.07.2019: § 21 Absatz 1 Satz 1] für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und

 

2.

§ 9 Absatz 3[5] [Bis 20.07.2019: § 21 Absatz 3] auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen. Anzuwenden ab 21.07.2019.
[3] Anzuwenden ab 21.07.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen. Anzuwenden ab 21.07.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen. Anzuwenden ab 21.07.2019.

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