(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15[2] [Bis 20.07.2019: §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a] im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

 

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen. Anzuwenden ab 21.07.2019.

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