(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
(2) 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
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der Verordnung (EU) 2017/1129 |
erforderlich ist. 2Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. 3Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. 4Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.
(3) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Dies gilt insbesondere, wenn
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entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde, |
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entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird, |
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der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist, |
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entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde, |
5. |
entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, |
6. |
entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder |
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das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde. |
2In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. 3Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters, Zulassungsantragstellers oder Emittenten erforderlich sind. 4Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: "Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig." 5Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. 6Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 7Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. 8Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(4) 1Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
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entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde, |
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entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird, |
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der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist, |
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entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde, |
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entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder |
6. |
entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird. |
2Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot auch untersagen, wenn gegen andere als die in Satz 1 genannten Bestimmungen
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der Verordnung (EU) 2017/1129 oder |
verstoßen wurde. 3Sie kann ein öffentliches Angebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen
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der Verordnung (EU) 2017/1129 oder |
verstoßen würde. 4Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen
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dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 oder 8, oder |
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Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23, 25 oder 27, |
verstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. 5Die nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(5) 1Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Regelungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. 2Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen die Bestimmungen