§ 3 Satz 2 WährG, der für Gleitklauseln ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthielt, wurde durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Euro-Einführungsgesetz[1] aufgehoben. Die Genehmigungspflicht von Indexklauseln wurde – in abgewandelter Form – in das Preisangabengesetz (PAngG) übernommen. Am 14.9.2007 ist das "Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PrKG)" in Kraft getreten[2], das die Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes und der Preisklauselverordnung (PrKV) ersetzt.

Gemäß § 9 PrKG gelten die bisher erteilten Genehmigungen fort. Wertsicherungsklauseln, die bis zum Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14.9.2007 weder genehmigungsfrei noch genehmigt waren und für die bis dahin keine Genehmigung beantragt worden war, wurden durch das Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes mit Wirkung für die Zukunft auflösend bedingt wirksam.[3]

Dem lag folgender Fall zugrunde: Die Parteien vereinbarten im Jahr 1999 einen Pachtvertrag mit einer zunächst genehmigungsfrei wirksamen Wertsicherungsklausel. 2001 vereinbarten die Parteien mündlich die Zahlung von (erheblichen) Betriebskosten. Damit war die Schriftform nicht mehr gewahrt und die Wertsicherungsklausel unwirksam. Da aber auch auf diese Klausel das Preisklauselgesetz anzuwenden ist, wurde die Klausel mit Inkrafttreten des Gesetzes am 14.9.2007 auflösend bedingt wirksam.[4]

[1] BGBl 1998 I S. 1242.
[2] BGBl 2007 I S. 2246.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge