Leitsatz

Nach § 652 BGB steht dem Makler ein Provisionsanspruch nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung der Makler beauftragt war, tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrages mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn.

 

Fakten:

Dabei ist hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung allerdings nicht vollständige Identität des zustande gekommenen mit dem beabsichtigten Hauptvertrag erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob durch den Hauptvertrag der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt. Das aber war hier nicht der Fall. Der Makler war nach dem Maklervertrag mit der "Herbeiführung" - Nachweis oder Vermittlung - eines Mietvertrags über Produktions-, Lager- und Büroflächen zu einem Mietpreis von 12,50 DM/qm verpflichtet. Der Mietvertrag wurde aber nur zu einem Mietpreis von 8,50 DM/qm abgeschlossen. Die Differenz zwischen dem mit dem im Maklervertrag beabsichtigten und dem tatsächlich realisierten Mietpreis beträgt fast ein Drittel. Das ist eine derart erhebliche Abweichung, dass von der erforderlichen inhaltlichen Identität zwischen den beiden Geschäften auch bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rede mehr sein kann.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2003, 13 U 10/02

Fazit:

Die Rechtsprechung ist sich immer noch nicht einig, ob sie dem Makler auch dann den Provisionsanspruch verwehren soll, wenn dieser seinem Kunden ein wesentlich vorteilhafteres Objekt vermittelt. Vorliegende Entscheidung folgt den strengen Maßstäben des Maklerrechts, unter anderem das OLG Hamm aber spricht eine Courtage dann zu, wenn eine günstigere Gelegenheit vermittelt wird.

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