Leitsatz

Die Verpflichtung des Webseitenbetreibers, die Nutzer auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten hinzuweisen, stellt eine Marktverhaltensregel dar. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet daher einen Wettbewerbsverstoß.

 

Sachverhalt

Der Entscheidung des OLG Hamburg liegt ein komplizierter Sachverhalt zugrunde. Die Antragsgegnerin war nämlich gar nicht Betreiberin der streitgegenständlichen Webseite, sondern hatte die eigentliche Betreiberin – so jedenfalls die Feststellungen des Gerichts – mit der Durchführung einer Werbeaktion beauftragt. Neben einigen Fragen des Heilmittelwerberechts ging es in dem Rechtsstreit auch um die sog. "Datenschutzerklärung". Dabei war unstreitig, dass auf der Webseite für Nutzer zwar die Möglichkeit bestand, Daten einzugeben, eine Datenschutzerklärung jedoch vollständig fehlte.

Betreiber von Webseiten – sog. Diensteanbieter – sind gem. § 13 Abs. 1 TMG dazu verpflichtet, die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu informieren, die sog. Datenschutzerklärung. Umstritten war und ist, ob ein Verstoß gegen diese Verpflichtung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Diese Frage wurde durch das OLG Hamburg bejaht. Nach Auffassung des entscheidenden Senats sei Ziel des § 13 Abs. 1 TMG auch, die Verbraucherinteressen zu schützen. Die Vorschrift diene dem Zweck, Verbraucher über die Datenverwendung aufzuklären und dadurch ihre Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit zu beeinflussen. Sie solle daher gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer schaffen.

 

Hinweis

Das KG Berlin hatte diese Frage im April 2011 (5 W 88/11) noch anders beurteilt und war der Auffassung, dass die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Nutzer diene, nicht aber dem Schutz des Wettbewerbs. Auch in der juristischen Literatur gibt es einige Stimmen, die diese Frage anders als das OLG Hamburg beurteilen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Urteil v. 27.6.2013, 3 U 26/12.

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