Leitsatz
Eine Widerrufsbelehrung soll den Verbraucher umfassend über die Rechtslage belehren. Dazu reicht es nicht aus, ihn nur über seine Pflichten im Fall des Widerrufs zu informieren, er muss, so will es das Gesetz, auch etwas über seine Rechte erfahren.
Sachverhalt
Ein Handelsvertreter suchte eine Kundin in ihrer Wohnung auf und bot ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Die Kundin unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text:
„Widerrufsbelehrung:
Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. – es folgt die Adresse – widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht.”
Die Kundin widerrief den Vertrag mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Der Unternehmer verlangte, da die Widerrufsfrist bereits verstrichen gewesen sei, eine pauschale Entschädigung.
Der BGH sah die Frist nicht als verstrichen an. Grund: Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über seine Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über seine wesentlichen Rechte informiert, genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist jedoch nicht. Offen ließ der BGH, ob die Frist von 2 Wochen schon beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es aber hier auch nicht an, weil eine Frist nicht beginnen konnte, da die Widerrufsbelehrung nicht darüber informierte, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht gilt, welches dem Verbraucher erlaubt, vom Unternehmer die an diesem geleisteten Zahlungen sowie Zinsen von ihm zurück zu verlangen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06.