Kurzbeschreibung
Seit 15. Juni 2021 gibt es ein neues Belehrungsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Die neue gesetzliche Fassung geht zurück auf die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 (C-66/19). Danach sind sog. Kaskadenverweise, wie sie in dem alten Muster enthalten waren, europarechtswidrig. Verbraucher sollen sich nicht durch Paragrafen-Ketten hangeln müssen, sondern sofort, in der Belehrung selbst die Pflichtangaben und Hinweise klar erkennen können.
Überblick
Am 15. Juni 2021 ist das "Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19" in Kraft getreten. Es enthält ein neues Muster für die Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nebst Gestaltungshinweisen. Das neue Muster verzichtet – wie es der EuGH verlangt – auf Vorschriftenverweise. Es enthält vielmehr alle Pflichtangaben ausformuliert. So können Verbraucher sie mit ihrer Widerrufsbelehrung abgleichen und schnell erkennen, ob sie vollständig ist und in der Folge die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.
Die verschiedenen Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge
Es gibt insgesamt drei Muster für Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge:
- Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB),
- Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) und ein
- Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB).
Durch die EuGH-Rechtsprechung initiiert sind nur die Anpassungen in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge) und Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB (unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge) haben die Verweisungstechnik nicht verwendet.
Alle o.g. Anlagen haben in ihren Gestaltungshinweisen eine weitere kleine Änderung zum 28.5.2022 erfahren durch das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" vom 10.8.2021. § 357a Abs. 3 Satz 5 BGB wird jeweils durch § 357b Abs. 3 Satz 5 BGB ersetzt.
Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) i.d.F. ab 28.5.2022:
Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Pflichtangaben erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: [1] [2] [2a] [2b] [2c] Abschnitt 2 Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche Pflichtangaben Die Pflichtangaben nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen:
- den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers;
- die Art des Darlehens;
- den Nettodarlehensbetrag;
- den effektiven Jahreszins;
den Gesamtbetrag; Zu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
den Sollzinssatz; Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die... |