(1) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf Dauer zu verlassen und in den Staat zurückzukehren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem das Bauspardarlehen verwendet werden soll.

 

(2) 1Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2. 2Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des Beginns der Auszahlung der 31. Dezember 1993.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?