1Das Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens vier Jahre und drei Monate nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verläßt. 2Im Falle der Aufnahme eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Außerdem hat der Bausparer der Bausparkasse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zinssatz für das Bauspardarlehen und dem bei Beginn der Auszahlung der Bausparsumme geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer festen Verzinsung für zehn Jahre für die tatsächliche Laufzeit des Bauspardarlehens zu zahlen. 4Der Unterschiedsbetrag ist für die Zuteilungsmasse zu verwenden.

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