Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, eine Frist zur Begründung der Berufung oder Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO.

Der Antrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, zu stellen, § 234 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Hindernis ist behoben, sobald die Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr verschuldet ist. Zu beachten ist die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Zuständig ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Praxis-Beispiel

Bei versäumter Einspruchsfrist das Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, bei versäumter Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist das Berufungsgericht.

Der Antrag richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Er muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Sie sind glaubhaft zu machen, § 236 ZPO.

Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, z. B. der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder Berufung gegen ein Urteil einzulegen. Mit ihr sind Anträge zu stellen und Begründungen vorzutragen.

Der Antrag ist begründet, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter schuldlos von der Zustellung keine Kenntnis oder von der damit beginnenden Frist hatte.

Praxis-Beispiel

Tod oder Erkrankung, die die zur Fristwahrung notwendigen Handlungen unmöglich oder unzumutbar macht, Büroversehen bei Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, bewährt und mit übertragenden Aufgaben hinreichend vertraut sind, sodass eine Belehrung im Einzelfall nicht notwendig war.

Das Gericht kann das Verfahren über die Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung verbinden oder zunächst auf die Wiedereinsetzung beschränken, § 238 Abs. 1 ZPO. Dem Gegner ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Eine Entscheidung kann durch Endurteil ergehen, wenn über die nachgeholte Prozesshandlung durch Endurteil zu entscheiden ist. Das Gericht kann auch durch Zwischenurteil entscheiden. Möglich ist auch bei Säumnis ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung durch Beschluss, wenn eine mündliche Verhandlung freigestellt war.

Die (Gewährung der) Wiedereinsetzung ist unanfechtbar, § 238 Abs. 3 ZPO.

Wird allerdings eine Wiedereinsetzung verweigert, findet gegen ein End- oder Zwischenurteil Berufung oder Revision statt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Versäumnisurteil ist mit Berufung oder Revision anzufechten, wenn es gegen denjenigen ergangen ist, der die Wiedereinsetzung beantragt hat. Beschlüsse können mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO angefochten werden, wenn die Wiedereisnetzung versagt wurde.

Es entstehen keine Gerichts- oder Anwaltskosten für das Verfahren. Allerdings hat der Antragsteller die Auslagen des Gerichts und der Parteien ohne Rücksicht auf den Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags zu tragen, § 238 Abs. 4 ZPO.

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